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Europäisches Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung
Strasbourg, 24.XI.1969
Amtliche Übersetzung Deutschlands
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, insbesondere zur Förderung ihres sozialen Fortschritts;
im Hinblick darauf, daß in Europa eine ständig zunehmende Zahl von Jugendlichen, vornehmlich Mädchen, sich ins Ausland begeben, um eine Au-pair-Beschäftigung aufzunehmen;
in der Erwägung, daß es, ohne daß ein Werturteil zu dieser weitverbreiteten Übung abgegeben werden soll, angebracht ist, die Bedingungen für eine Au-pair-Beschäftigung in allen Mitgliedstaaten festzulegen und zu vereinheitlichen;
in der Erwägung, daß die Au-pair-Beschäftigung in den Mitgliedstaaten ein bedeutendes soziales Problem mit juristischen, ethischen, kulturellen und wirtschaftlichen Begleiterscheinungen aufwirft, das weit über den nationalen Rahmen hinausgeht und damit europäischen Charakter annimmt;
in der Erwägung, daß die Au-pair-Beschäftigten weder der Gruppe der Studierenden noch der Gruppe der Arbeitnehmer angehören, sondern einer besonderen Gruppe, die Züge von beiden trägt, und daß es daher sinnvoll ist, für sie geeignete Regelungen vorzusehen;
in besonderer Anerkennung der Notwendigkeit, den Au-pair-Beschäftigten einen angemessenen sozialen Schutz zu gewährleisten, der sich nach den in der Europäischen Sozialcharta verankerten Grundsätzen richtet;
in der Erwägung, daß viele dieser Personen Minderjährige sind, die während einer langen Zeitspanne die Unterstützung ihrer Familie entbehren müssen, und daß sie daher besonderen Schutz hinsichtlich der materiellen und sittlichen Verhältnisse im Gastland genießen müssen;
in der Erwägung, daß allein die staatlichen Behörden voll in der Lage sind, die Verwirklichung dieser Grundsätze und die Überwachung ihrer Anwendung sicherzustellen;
überzeugt von der Notwendigkeit einer solchen Koordinierung im Rahmen des Europarats,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in größtmöglichem Umfang zu fördern.
Artikel 2
1. Die Au-pair-Beschäftigung besteht in der zeitlich begrenzten Aufnahme junger Ausländer, die gekommen sind, um ihre Sprachkenntnisse und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung zu vervollkommnen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlands zu erweitern, durch Familien im Austausch für bestimmte Leistungen.
2. Diese jungen Ausländer werden im folgenden als "Au-pair-Beschäftigte" bezeichnet.
Artikel 3
Die Au-pair-Beschäftigung, deren Dauer zunächst nicht mehr als ein Jahr betragen darf, kann jedoch auf eine Dauer von bis zu zwei Jahren verlängert werden.
Artikel 4
1. Au-pair-Beschäftigte dürfen nicht jünger als 17 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein.
2. Jedoch kann die zuständige Behörde des Gastlands ausnahmsweise auf begründeten Antrag Abweichungen in bezug auf die obere Altersgrenze gewähren.
Artikel 5
Der Au-pair-Beschäftigte braucht ein ärztliches Zeugnis, das weniger als drei Monate vor der Aufnahme in der Gastfamilie ausgestellt wurde und Angaben über den allgemeinen Gesundheitszustand enthält.
Artikel 6
1. Die Rechte und Pflichten des Au-pair-Beschäftigten und der Gastfamilie, wie sie in diesem Übereinkommen festgelegt sind, sind Gegenstand eines schriftlichen Vertrags, der zwischen den beteiligten Parteien in Form eines Einzelschriftstücks oder eines Briefwechsels zu schließen ist, und zwar möglichst vor der Ausreise des Au-pair-Beschäftigten aus dem Land, in dem er seinen Wohnort hat, spätestens aber in der ersten Woche nach der Aufnahme in der Gastfamilie.
2. Eine Ausfertigung des in Absatz 1 vorgesehenen Vertrags wird im Gastland bei der zuständigen Behörde oder bei der von ihr benannten Stelle hinterlegt.
Artikel 7
Der in Artikel 6 vorgesehene Vertrag legt insbesondere die Bedingungen fest, unter denen der Au-pair-Beschäftigte am Leben der Gastfamilie teilhaben soll, wobei er einen gewissen Grad an Unabhängigkeit genießen soll.
Artikel 8
1. Der Au-pair-Beschäftigte erhält von der Gastfamilie Unterkunft und Verpflegung; er bewohnt nach Möglichkeit ein eigenes Zimmer.
2. Der Au-pair-Beschäftigte verfügt über genügend Zeit, um Sprachkurse zu besuchen und sich kulturell und beruflich weiterzubilden; zu diesem Zweck werden ihm alle Erleichterungen bei der Zeitplanung gewährt.
3. Dem Au-pair-Beschäftigten steht mindestens ein voller freier Tag wöchentlich zu, wobei wenigstens ein solcher Tag im Monat auf einen Sonntag fallen muß; er muß uneingeschränkt Gelegenheit zur Teilnahme an der Religionsausübung erhalten.
4. Der Au-pair-Beschäftigte erhält einen bestimmten Betrag als Taschengeld, dessen Höhe und Auszahlungstermine durch den in Artikel 6 vorgesehenen Vertrag festgesetzt werden.
Artikel 9
Der Au-pair-Beschäftigte erbringt Leistungen für die Familie, die in der Mitwirkung an der Erfüllung der täglichen häuslichen Pflichten bestehen. Grundsätzlich darf die tatsächlich für diese Leistungen aufgewendete Zeit fünf Stunden täglich nicht überschreiten.
Artikel 10
1. Jede Vertragspartei gibt die Leistungen an, die jedem Au-pair-Beschäftigten in ihrem Hoheitsgebiet bei Krankheit, Mutterschaft oder Unfall zugesichert sind, und führt sie in Anhang I dieses Übereinkommens auf.
2. Falls und soweit die in Anhang I aufgeführten Leistungen im Gastland nicht durch ein staatliches System der Sozialen Sicherheit oder andere amtliche Systeme sichergestellt werden können, wobei die Bestimmungen internationaler Übereinkünfte oder die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen sind, schließt das zuständige Mitglied der Gastfamilie eine private Versicherung ab, die voll zu seinen Lasten geht.
3. Jede Änderung der Liste der Leistungen in Anhang I wird von jeder Vertragspartei nach Artikel 19 Absatz 2 notifiziert.
Artikel 11
1. Wurde der in Artikel 6 vorgesehene Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist jede Partei berechtigt, ihn unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zu beenden.
2. Unabhängig davon, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann er von jeder Partei im Fall eines schweren Fehlverhaltens der anderen Partei oder wenn andere schwerwiegende Umstände es erfordern, mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Artikel 12
Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei bestimmt die öffentlichen Stellen und kann die privaten Stellen bestimmen, die zur Au-pair-Vermittlung befugt sind.
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